Statuten der Supporter-Vereinigung des FC Kestenholz

 

Art. 1  Unter dem Namen Club 97 besteht, mit Sitz in Kestenholz auf bestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Paragraph 60ff des ZGB

Art. 2  Der Verein bezweckt die Unterstützung des FC Kestenholz in moralischer und finanzieller Hinsicht, ohne eigene Gewinnabsichten. Er verzichtet auf jede Einflussnahme in die Geschäfte des FC Kestenholz und dessen Kommissionen. Der Vorstand bestimmt über den Einsatz der zu verteilenden Mittel

Art. 3  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Im Falle der Abweisung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, hierfür Gründe anzugeben

Art. 4  Der Mitgliederbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung (GV) alljährlich bestätigt und ist anfangs der jewiligen Saison zu entrichten. Es steht jedem Mitglied frei, höhere Beiträge zu leisten. Bei Eintritten, die im laufenden Jahr stattfinden, beginnt die Beitragspflicht pro Rata mit dem der Eintritt erfolgt ist

Art. 5  Die Mitglieder des Vereins geniessen folgende Vergünstigungen: Freien Eintritt zu sämtlichen Meisterschafts- und Freundschaftsspielen auf dem Sportplatz des FC Kestenholz. Pro Saison sind div. Aktivitäten, wie z.B. ein Apéro vor Meisterschaftsspielen und Mittagessen an Turnieren ect. vorgesehen. Die bezahlte Mitgliedschaft berechtigt zu 1 Stimmrecht

Art. 6  Die Mitgliedschaft erlischt: Durch den Tod der natürlichen, oder Auflösung der juristischen Person. Durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, der ohne Angaben von Gründen erfolgen kann. Das ausscheidende Mitglied besitzt keine finanziellen Ansprüche irgendwelcher Art, gegenüber dem Verein. Durch schriftliche Demission an den Präsidenten, bis 30 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres

Art. 7  Jährlich findet mindestens eine Gerneralversammlung statt. Deren Obliegenheiten sind insbesondere: Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle. Genehmigung der Jahresrechnung. Festsetzung des Mitgliederbeitrages. Statutenänderungen. Auflösung des Vereins (2/3-Mehrheit der Mitglieder). Die Generalversammlung trifft ihre Wahl und fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder

Art. 8  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen und wird alle 2 Jahre gewählt. Dem Präsident, dem Vize-Präsident, dem Aktuar, dem Kassier und zwei Beisitzer. Bei allfäliger Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und besorgt die laufenden Geschäfte. Er hat die Kompetenz, über Beitragsgesuche des Vorstandes des FC Kestenholz selbständig zu befinden.

Art. 9  Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitglieder. Sie prüft die Jahresrechnung zu handen der Mitgliederversammlung

Art. 10 Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30 Juni

Art. 11 Beschliesst der Verein an einer ausserordenlichen Generalversammlung, mit mindestens 2/3-Mehrheit der Vereinsmitglieder die Auflösung, so verfällt ein allfällig noch vorhandenes Vereinsvermögen dem FC Kestenholz

Art. 12 Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17. April 1997 genehmigt.

Kestenholz, im April 1997